RS OGH 2007/5/22 11Os50/07y, 12Os27/18i (12Os28/18m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2007
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Norm

StGB §21 Abs1
StPO §180 Abs1
StPO §180 Abs2
StO §429 Abs4
StPO §434 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 434 Abs 1 erster und dritter Satz StPO, welche den Übergang von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren und umgekehrt ermöglicht, ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sich die Zurechnungsunfähigkeit des dringend Tatverdächtigen auf Grund einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erst nach vorangegangener Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge der Voruntersuchung (hier auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für das Gebiet der Psychiatrie) ergibt und die übrigen Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Die spruchgemäße Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung durch den Hinweis auf § 429 Abs 4 und Abs 5 StPO begreift die dort vorgesehene Anordnung dieser Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder die Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zwangsläufig in sich. Einer ausdrücklichen Verbalisierung bedarf es insoweit nicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 50/07y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 11 Os 50/07y
  • 12 Os 27/18i
    Entscheidungstext OGH 16.03.2018 12 Os 27/18i
    Auch; Beisatz: Die Beschlussfassung über die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen verletzt dessen rechtliches Gehör. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122048

Im RIS seit

21.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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