Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bewirkt keine Bindung des nach Art 82 Abs 1 GGV international zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats an die Entscheidung anderer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte dasselbe Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffend, wenn die Parteien dieses Rechtsstreits nicht mit jenen des parallel geführten Verfahrens ident sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122072Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009