RS OGH 2007/5/22 4Ob54/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2007
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 F
MRG §30 Abs3

Rechtssatz

Ein Vermieter kann den Kündigungsgrund gemäß §30 Abs 2 Z 8 MRG nach §30 Abs3 letzter Satz MRG bereits dann geltend machen, wenn er zumindest zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Miethaus ist und auf seinen Eigentumserwerb die Sperrfrist nach §30 Abs3 zweiter Satz MRG nicht (mehr) anzuwenden ist. Daran ändert der Umstand nichts, wenn als kündigende Partei auch der andere Hälfteeigentümer der maßgebenden Liegenschaft auftritt, dessen Eigentumserwerb auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden unter die bezeichnete Sperrfrist fiele, falls dieser Eigenbedarf geltend machte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122064

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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