Norm
EO §88 Abs2Rechtssatz
Wird bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nur die Vollzugsanordnung des vom Bewilligungsgericht verschiedenen Grundbuchsgerichts angefochten, richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung und nicht um die Exekution selbst geht. Als Rekursgründe kommen nur solche in Betracht, die sich aus dem Grundbuch ergebende Umstände betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122955Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009