RS OGH 2007/5/23 40R79/07z

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Norm

MRG §8 Abs2
MRG §39 Abs1

Rechtssatz

Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für die Unterlassungsklage des Mieters gegen den Vermieter gegen Beeinträchtigungen durch (unterlassene) Baumaßnahmen und dennoch errichtete Baugerüste samt Staubschutznetz. Wegen der im Zuge der sukzessiven Kompetenz in Wien dem außerstreitigen Verfahren vor Gericht vorgeschalteten Schlichtungsstelle der Gemeinde (Verwaltungsbehörde) besteht sogar die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Für die Untersagung des Anbringens von durch Baumaßnahmen nicht bedingten Werbemaßnahmen ist die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eingriffe in das Mietrecht zur Durchführung von Bauarbeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000121

Dokumentnummer

JJR_20070523_LG00003_04000R00079_07Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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