Norm
MRG §8 Abs2Rechtssatz
Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für die Unterlassungsklage des Mieters gegen den Vermieter gegen Beeinträchtigungen durch (unterlassene) Baumaßnahmen und dennoch errichtete Baugerüste samt Staubschutznetz. Wegen der im Zuge der sukzessiven Kompetenz in Wien dem außerstreitigen Verfahren vor Gericht vorgeschalteten Schlichtungsstelle der Gemeinde (Verwaltungsbehörde) besteht sogar die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Für die Untersagung des Anbringens von durch Baumaßnahmen nicht bedingten Werbemaßnahmen ist die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges gegeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Eingriffe in das Mietrecht zur Durchführung von Bauarbeiten.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000121Dokumentnummer
JJR_20070523_LG00003_04000R00079_07Z0000_001