RS OGH 2007/5/24 2Ob94/07y, 10Ob57/13z, 10Ob55/15h, 10Ob71/15m, 10Ob49/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
beobachten
merken

Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht. Nach dem Gesamtgefüge des UVG muss jedenfalls ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht freilich durch den Staat unter bestimmten, im Gesetz genau determinierten Voraussetzungen bevorschusst werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 94/07y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 94/07y
    Veröff: SZ 2007/83
  • 10 Ob 57/13z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 57/13z
    nur: Der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht. (T1)
  • 10 Ob 55/15h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 55/15h
  • 10 Ob 71/15m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 71/15m
    Auch, Veröff: SZ 2015/136
  • 10 Ob 49/16b
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 49/16b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122152

Im RIS seit

23.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten