Norm
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach § 73 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122203Im RIS seit
24.06.2007Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019