RS OGH 2007/5/25 6Ob82/07p, 6Ob228/09m, 1Ob155/10s, 2Ob98/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Norm

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z2
ZPO §529 B2
ZPO §529 Abs1 Z2 C2a

Rechtssatz

Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach § 73 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 82/07p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 82/07p
    Beisatz: Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach §§ 220 ff AußStrG1854. (T1)
  • 6 Ob 228/09m
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 228/09m
    Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse unter den Voraussetzungen der §§ 72 ff AußStrG gilt auch für die Fälle der sogenannten „Scheinrechtskraft", wenn sich nachträglich ein Abweichen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse von der Aktenlage, zum Beispiel die fehlende Prozessfähigkeit einer Partei, herausstellen sollte. (T2)
    Bem: Hier: Frage, ob an Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilt wurde. (T3)
  • 1 Ob 155/10s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 155/10s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T4)
    Veröff: SZ 2010/132
  • 2 Ob 98/19d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 98/19d
    Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122203

Im RIS seit

24.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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