Norm
ABGB §810 Abs2Rechtssatz
Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122155Im RIS seit
24.06.2007Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021