RS OGH 2007/5/25 6Ob87/07y (6Ob88/07w), 5Ob255/07x, 5Ob95/08v, 5Ob108/08f, 2Ob148/10v, 4Ob34/12x, 2O

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Norm

ABGB §810 Abs2

Rechtssatz

Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 87/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
    Beisatz: Hier: Erhebung eines Revisionsrekurses der erbsantrittserklärten Erben namens der Verlassenschaft in einem Firmenbuchverfahren. (T1)
    Veröff: SZ 2007/86
  • 5 Ob 255/07x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 255/07x
    Vgl auch; Beisatz: Auch die nach § 181 Abs 3 AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protkoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf daher der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB. (T2)
    Veröff: SZ 2007/195
  • 5 Ob 95/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 95/08v
    Vgl auch; Beisatz: Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T3)
    Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T4)
    Beisatz: EinAnsuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung. (T5)
    Veröff: SZ 2008/90
  • 5 Ob 108/08f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 108/08f
    Vgl auch; Beisatz: Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T6)
    Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T7)
    Beisatz: Ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung. (T8)
  • 2 Ob 148/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
    Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch den Erben bedarf der gerichtlichen Genehmigung. (T9)
    Veröff: SZ 2011/10
  • 4 Ob 34/12x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 34/12x
    Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T10)
    Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T11)
  • 2 Ob 134/15t
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 134/15t
    Beis wie T9
  • 2 Ob 45/15d
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
    Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/96
  • 2 Ob 194/20y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 194/20y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122155

Im RIS seit

24.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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