Norm
GenG §5 Z7Rechtssatz
Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122087Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009