- 6 Ob 103/07a
- 4 Ob 150/08z
Auch; Beisatz: Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe. Dazu zählen unter anderem das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie. (T1)
- 11 Os 144/07x
Auch; Beisatz: Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art 8 MRK decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und Familienlebens sehr weit versteht. Wenngleich die genannte Bestimmung nicht das gesamte private Leben eines Menschen schützt, umfasst der höchstpersönliche Lebensbereich aber insbesondere jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt; dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten. (T2); Beisatz: Hier: Verlust des ungeborenen Kindes. (T3)
- 15 Os 175/08m
Auch; Beisatz: Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen; Er umfasst vielmehr auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit", das heißt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. Auch in der räumlichen Öffentlichkeit besteht diesfalls ein Anspruch auf Respektierung der Privatsphäre. (T4); Beisatz: Zudem verlieren Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches diesen Charakter nicht allein dadurch, dass sie zum Gegenstand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens werden oder in einem solchen erörtert werden. (T5)
- 15 Os 32/09h
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des
§ 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T6)
- 15 Os 5/09p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist ebenso wie deren - mitunter konfliktbeladene - Kommunikation im häuslichen Bereich dem engsten Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen. (T7)
- 15 Os 6/09k
Vgl
- 6 Ob 71/10z
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 73/10v
Vgl auch; Beis wie T1
- Bsw 43546/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.01.2008 Bsw 43546/02
Vgl; Beisatz: Das Konzept des Privatlebens iSv Art 8 MRK umfasst unter anderem das Recht, Beziehungen zu anderen Personen zu entwickeln. Es umfasst auch die sexuelle Orientierung und das Sexualleben sowie die Entscheidung darüber, Kinder zu haben oder nicht. (E.B. gegen Frankreich) (T8); Veröff: NL 2008,10
- 4 Ob 3/11m
Vgl; Beisatz: Hier:
§ 77 UrhG; siehe dazu RS0126873. (T9); Veröff: SZ 2011/47
- 15 Os 98/10s
Vgl auch; Beisatz: Tritt ein Mensch im Bereich des öffentlichen Lebens, also dem öffentlichen Handeln in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten, in Erscheinung, so darf nach
§ 7 Abs 2 Z 2 MedienG wahrheitsgetreu auch über Angelegenheiten seines höchstpersönlichen Lebensbereiches berichtet werden, allerdings nur soweit, als ein Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben besteht, und nur in einem Umfang und einer Intensität, die notwendig ist, um die auf den öffentlichen Bereich bezogenen Informationsinteressen sachgerecht zu befriedigen. (T10)
- 15 Os 122/10w
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Erörterung von Umständen aus dem Privat- und Familienleben von Tatopfern ist bei einer Berichterstattung, die (auch) das Verhalten der involvierten Behörden und den Zustand der Gesellschaft diskutiert, zulässig, soweit diese mit der Tatbegehung untrennbar verbunden sind. Nicht erforderlich ist die Preisgabe der Identität des in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich betroffenen Opfers durch Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens sowie der Wohnadresse. (T11)
- 4 Ob 120/11t
Vgl auch; Beisatz: Hier wurden Aussagen über die sexuelle Orientierung und ein angeblich ehewidriges Verhältnis eines Politikers untersagt, nicht jedoch Berichte über den Ablauf des Abends vor seinem tödlichen Unfall. (T12)
- 15 Os 121/11z
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 121/11z
Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11
- 15 Os 116/11i
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 116/11i
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Bericht über einen durch eine bevorstehende Trennung motivierten Mordanschlag eines Ehegatten gegen den anderen in der Ehewohnung vor den Augen der gemeinsamen Kinder betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich. (T13)
- 4 Ob 117/11a
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 117/11a
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Eine Veröffentlichung über eine schwere Erkrankung eines Staatsoberhauptes, die zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, inwieweit die Staatsbürger von einer solchen zu informieren sind (vgl EGMR 58148/00 Plon gegen Frankreich), ist nicht mit einem primär die Sensationslust befriedigenden Bericht über die sexuelle Orientierung eines Politikers vergleichbar. (T14)
- 4 Ob 200/11g
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
Vgl auch
- Bsw 26713/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.05.2009 Bsw 26713/05
Beis wie T8 nur: Das Konzept des Privatlebens iSv Art 8 MRK umfasst unter anderem das Recht, Beziehungen zu anderen Personen zu entwickeln. (T15)
Veröff: NL 2009,146
- 6 Ob 21/13a
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
nur: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar, wozu jedenfalls die Gesundheit (der Gesundheitszustand), das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören. (T16)
- 15 Os 11/13a
Entscheidungstext OGH 13.11.2014 15 Os 11/13a
Auch; Beisatz: Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit - unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis - deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd
§ 7 Abs 1 MedienG. (T17)
- 4 Ob 216/13p
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 216/13p
Auch; Beisatz: Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners diesen Kernbereich berührt. Das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise ? also nicht bloßstellend iSv
§ 7 Abs 1 MedienG ? über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist. (T18)
- 4 Ob 124/13h
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 124/13h
Beis wie T18
- 4 Ob 261/14g
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 261/14g
Vgl auch; Beisatz: Die Veröffentlichung des Lichtbilds einer erkennbar schwer kranken Person berührt deren höchstpersönlichen Lebensbereich. (T19)
- 15 Os 28/15d
Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 28/15d
Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beisatz: Durch Berichte, wonach der Kindesvater die Kindesmutter vor den Augen der gemeinsamen (minderjährigen, im Kindergartenalter befindlichen) Tochter tötete, wird (auch) der höchstpersönliche Lebensbereich Letzterer erörtert. (T20)
- 15 Os 53/15f
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 53/15f
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 6 Ob 209/16b
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Im inkriminierten Artikel war die Rede davon, dass der Sohn des Klägers in die Drogenszene abgedriftet war und an einer Drogen-Party teilgenommen hatte. Diese Umstände gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich, sodass die Veröffentlichung eines Lichtbildes des Sohnes sowie die Preisgabe von Informationen zu seiner Identität unzulässig war. (T21)
- 7 Ob 134/17g
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
Vgl nur T16
- 4 Ob 69/18b
Beis wie T8
- 6 Ob 110/18x
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Nicht reißerische Berichterstattung über den Erwerb von Luxusimmobilien durch einen der reichsten Fondsmanager in Großbritannien und die darauf folgenden Rechtsstreitigkeiten mit der Immobilienmaklerin zulässig. (T22)
- 6 Ob 112/18s
Auch; nur: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. (T23)
Beisatz: Die Frage, ob der durch
§ 16 ABGB geschützte Kernbereich verletzt wurde, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T24)
- 6 Ob 83/19b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T18
- 6 Ob 176/19d
Beisatz: Liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, führt ein im Kern wahrer Begleittext daher noch nicht notwendiger Weise zum Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Mediums. (T25); Beis wie T24
- 6 Ob 206/19s
Beis wie T4
- 6 Ob 212/20z
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 212/20z
Beis wie T25
- 7 Ob 197/21b
Vgl; Beisatz: Hier: EV nach
§ 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T26)