RS OGH 2007/5/25 6Ob87/07y (6Ob88/07w), 5Ob112/10x, 4Ob81/13k, 7Ob237/16b (7Ob16/17d)

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Norm

AußStrG §66 Abs1 Z2 AIIA3
AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §57 Z4

Rechtssatz

Im Rahmen der aufgeschobenen Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache kann nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen (Vorfrage) Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt. Die Überprüfung der Richtigkeit eines nach § 45 AußStrG nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlusses erfolgt daher nicht über den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des prozessualen „Meritums", das den Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung bildete, sondern in Hinblick auf die besondere Funktion des aufgeschobenen Rekurses in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, als die unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen (Vorfrage) Frage geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122156

Im RIS seit

24.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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