Norm
FBG §20Rechtssatz
Nach § 20 Abs 1 Satz 3 FBG idFReLÄG 2004 erfolgt der Vollzug eines Eintragungsbeschlusses in der Regel sofort, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise im Beschluss ausdrücklich den Vollzug erst nach Rechtskraft angeordnet hat. Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen sind Rechtsmittelentscheidungen jedoch erst nach Rechtskraft zu vollziehen. Der Ausdruck „Rechtskraft" bezieht sich dabei nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung. Daraus ergibt sich, dass weder eine vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes seinen Niederschlag im Firmenbuch findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122079Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009