RS OGH 2007/5/30 7Ob63/07a, 7Ob44/15v, 7Ob160/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
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Norm

AUVB 1995 Art18.4
AUVB 2008 Art 19.4
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB1995 ausgeschlossen. Für Zweifel über den Inhalt des Risikoausschlusses, auch im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG, gibt es keinen Raum.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 63/07a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 63/07a
  • 7 Ob 44/15v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 44/15v
    Auch; nur: Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB 1995 ausgeschlossen. (T1)
  • 7 Ob 160/19h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 160/19h
    Beisatz: Hier: Art 19.4 AUVB 2008. (T2)

Schlagworte

Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122120

Im RIS seit

29.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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