Norm
VersVG §67Rechtssatz
Die Erklärung, dass der Versicherer bestimmten Personen gegenüber auf einen Regess verzichtet, besagt nicht in jedem Fall, dass der Versicherer damit auch die Verpflichtung übernimmt, den Schädiger immer auch von Regressansprüchen Dritter freizuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122126Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009