Norm
ZPO §332Rechtssatz
Wer Beweisführer ist, ist im Rekursverfahren gegen Aufträge zum Erlag von Kostenvorschüssen nicht überprüfbar.
Kostenvorschüsse zur Deckung der zukünftigen Kosten der Gutachtenserörterung sind zulässig, deren Nichterlag bleibt aber sanktionslos. Die Anberaumung der Verhandlung zur Gutachtenserörterung bzw die Ladung des Sachverständigen darf nicht vom Erlag eines ergänzenden Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Einem Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der zukünftigen Kosten der Gutachtenserörterung oder -ergänzung fehlt es wegen der Sanktionslosigkeit dieses Auftrages an der Beschwer. Daher ist die Höhe des aufgetragenen Vorschusses nicht überprüfbar.
Im gesamten Gebührenbestimmungsverfahren - somit auch bei Rekursen gegen Aufträge zum Erlag von Kostenvorschüssen - findet kein Kostenersatz statt.
Anmerkung
Zur Anfechtbarkeit der Frage, wer Beweisführer ist, ebenso RL0000062; zur gegenteiligen älteren Rechtsprechung des OLG Wien siehe RW0000700 und RW0000073.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000386Im RIS seit
14.09.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018