Norm
StGB §23 Abs5Rechtssatz
Dass ein ausländisches Urteil in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren erging, ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse von jedem Land anzunehmen, das der Konvention beigetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122198Im RIS seit
30.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021