Norm
HeizKG §1Rechtssatz
Wirtschaftliche Einheiten sind nach dem HeizKG nach den technischen Möglichkeiten der Zuordnung des Energieverbrauches zu bilden und nicht durch autonome Willensbildung, sei es im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung nach WEG, sei es im Rahmen der Verwaltung nach ABGB. Liegen die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung getrennter wirtschaftlicher Einheiten im Rahmen des Anforderungsprofiles des HeizKG an Messgenauigkeit und Beeinflussbarkeit der Energieabnahme vor, sind zur Erreichung der Ziele des HeizKG den technischen Möglichkeiten entsprechend getrennte wirtschaftliche Einheiten zu bilden, ohne dass eine davon abweichende autonome Festlegung durch den Wärmeabgeber oder gemeinsam mit den Wärmeabnehmern möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122298Im RIS seit
04.07.2007Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022