RS OGH 2007/6/4 1R162/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2007
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Norm

ZustG §8
AußStrG §24 Abs1, §5 Abs2 Z2 litb
ABGB §276

Rechtssatz

Ist eine Partei im Pflegschaftsverfahren in Kenntnis des einzigen offenen Antrages, muss sie die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle dem Gericht unverzüglich mitteilen, widrigens nach § 8 ZustG iVm § 24 Abs 1 AußStrG vorzugehen ist; ein Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB ist nicht zu bestellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000033

Dokumentnummer

JJR_20070604_LGKL729_00100R00162_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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