TE Vfgh Beschluss 2001/6/11 B414/01

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen einen Akt des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die selbstverfasste Beschwerde betrifft den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2001, Z2000/02/0318, durch den die Behandlung einer Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Oktober 2000, ZVwSen-400587/2/SR/Ka, "betreffend Schubhaft", abgelehnt wurde.

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Der angefochtene Akt stammt vom Verwaltungsgerichtshof und damit nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern von einem Gericht, und stellt keinen Bescheid dar.

2. Die Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B414.2001

Dokumentnummer

JFT_09989389_01B00414_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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