Norm
ABGB §1300Rechtssatz
Im Sinne der Rechtsprechung, dass für einen unentgeltlichen Rat wird nur dann nicht gehaftet wird, wenn er aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde, schadet der Ansicht des Beklagten, seine Haftung scheide schon nach § 1300 Satz 2 ABGB aus, schon das Legen einer Kostennote im Vorprozess.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122164Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009