RS OGH 2007/6/5 10Ob5/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2007
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Norm

ABGB §1300

Rechtssatz

Im Sinne der Rechtsprechung, dass für einen unentgeltlichen Rat wird nur dann nicht gehaftet wird, wenn er aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde, schadet der Ansicht des Beklagten, seine Haftung scheide schon nach § 1300 Satz 2 ABGB aus, schon das Legen einer Kostennote im Vorprozess.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122164

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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