RS OGH 2007/6/5 10ObS63/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2007
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z7 lib

Rechtssatz

Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 63/07y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 63/07y
    Beisatz: Der konkrete Unfall des Klägers bei der Vorbereitung der gemeinsamen Jause hat sich nur gelegentlich der aktiven Tätigkeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet, ohne dass er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr stünde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122162

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_010OBS00063_07Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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