RS OGH 2007/6/5 10Ob67/06k, 4Ob128/08i, 10Ob70/07b, 2Ob137/08y, 5Ob64/10p, 2Ob1/09z, 1Ob164/10i, 4Ob

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Veröffentlicht am 05.06.2007
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Norm

KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 67/06k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 67/06k
    Beisatz: Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs „Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar ist. (T1)
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    nur: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. (T2)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T3)
    Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T4)
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl; Beisatz: Wurde ein seinem Wortsinn nach zunächst mehrdeutiger Begriff im gleichen Klauselwerk mit einem bestimmten, eindeutigen Begriffsinhalt erfüllt, so ist dadurch die Grundlage dafür geschaffen, dass auch der Inhalt und die Tragweite der folgenden Vertragsbestimmungen für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Dies gilt insbesonders, wenn dies vor und am Beginn des Klauselwerks geschah, wodurch der Verbraucher überdies in die Lage versetzt wurde, sich leicht über die Bedeutung der verwendeten Begriffe zu informieren. (T5)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert wird. (T6)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur T2; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T7)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung, der Leasinggeber habe aufgrund von Gewährleistungsansprüchen eingehende Zahlungen „hinsichtlich der Leasingberechnungsbasis zu berücksichtigen“ legt unter Einbeziehung der Bestimmung, wonach sich die (als „Leasingberechnungsbasis“ dienenden) Anschaffungskosten aus dem Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten und Gebühren zusammensetzen, ausreichend offen, dass die „Berücksichtigung“ der Zahlungen zu geringeren Leasingraten des Leasingnehmers führen soll (Klausel 5). (T8)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    nur T2; Beis wie T7
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 126/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 126/12a
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 186/12z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 186/12z
    Auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 150/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 150/12p
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 2/13t
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 2/13t
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T9)
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T10)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T2; Beis wie T7
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl; Beis wie T7
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzugszinsen für durchschnittlichen Verbraucher unverständlich. (T11); Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    nur T2
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T2
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch; Beisatz: Die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR?Sätze) ist unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. (T12)
    Beisatz: Hier verneint für „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen)“. (T13)
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T14)
    Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T15)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    nur T2
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Hier: Die nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion mit Verweis auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände ist intransparent. (T16)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Ähnlich
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T6
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    Beisatz: Verzugszinsenregelung in AGB: „Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe“ nicht intransparent. (T17)
  • 1 Ob 193/19t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 193/19t
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die AGB?Klausel eines Immobilienvermittelnden Unternehmens „Zwischenverkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Abgeber vorbehalten“ ist unklar, weil die Formulierung offen lässt, bis zu welchem Zeitpunkt der „Abgeber“ (also der jeweilige Vermieter oder Verkäufer) mangels vertraglicher Bindung die zu vermittelnde Wohnung sanktionslos an einen Dritten verkaufen, vermieten oder verpachten darf. (T18)
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    nur T2; Beisatz: Eine Klausel, mit der „außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen“ die Haftung auf bestimmte Fälle eingeschränkt wird, ist intransparent, weil für den Kunden völlig unklar bleibt, in welchen Fällen der Unternehmer haftet. (T19)
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    nur T2; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T20)
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Klausel einer Bank, wonach bei Selbstbedienungseinrichtungen technische Störungen vorkommen können und die Bank für Schäden haftet, die auf solche von ihr verursachten Störungen zurückgehen, ist intransparent. (T21)
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Beisatz: Hier: Klausel in AGB einer Investmentgesellschaft für Online?Broker?Dienstleistungen, wonach keine „Garantie“ für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise gegeben wird und der Zugang „vorübergehend“ eingeschränkt werden kann, ist intransparent. (T22)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T23)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T24)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T25)
  • 1 Ob 93/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 93/21i
    nur T2; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T26)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T27)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    nur T2; Beis wie T7
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln eines Kreditinstituts im Bauspargeschäft. (T28)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen, Verwaltungskostenbeitrag, Vetragsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122169

Im RIS seit

05.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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