RS OGH 2007/6/5 1Ob9/07s, 7Ob228/13z

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Veröffentlicht am 05.06.2007
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Norm

ABGB §1500
GrundbuchseinführungsG Tirol ArtI

Rechtssatz

Gemäß Art I G RGBl 1897/77 (aufrecht erhalten durch das 1. BRBG, § 5 Abs 2 iVm § 72 AGAG) bedürfen als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoferne sich dieselben auf Ersitzung gründen, (in Tirol) der Eintragung in das Grundbuch nicht, und findet auf solche Rechte die Vorschrift des § 1500 ABGB keine Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/07s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 9/07s
    Bem: So bereits 1 Ob 689/80. (T1)
  • 7 Ob 228/13z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 228/13z
    Beisatz: Für diese ersessenen Dienstbarkeiten besteht in Tirol eine gesetzliche Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz des § 481 Abs 1 ABGB. Sie sind von der Eintragungspflicht ausgenommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art I G RGBl 1897/77 ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb im Sinn des § 1500 ABGB ausgeschlossen. Das Vertrauen des Erwerbers des belasteten Grundstücks in die Vollständigkeit des Grundbuchs ist in Ansehung der Existenz von derartigen nicht verbücherten Felddienstbarkeiten nicht geschützt. (T2)
    Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien sollte die grundbücherliche Eintragung der ersessenen Wegeservituten nicht verboten oder ausgeschlossen, sondern über ein verständliches Verlangen der Parteien gestattet sein. In Tirol ist daher die Eintragung einer ersessenen Wegedienstbarkeit in das Grundbuch zulässig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122391

Im RIS seit

05.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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