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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des GG in S, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 18. Juni 2004, Zl. Senat-WN-03-1007, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... und des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen ... nicht dafür gesorgt, dass a) der von Herrn P ... am 20.03.2002, um 11.20 Uhr, in Wiener Neustadt, auf der A 2, ca. km 45,0 Richtung Norden gelenkte Kraftwagenzug und dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der dazu erlassenen Verordnung entsprach, da das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 48.000 kg durch die Beladung mit Holz um 8.000 kg überschritten wurde, als das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges 56.000 kg betrug. Außerdem wurde
b) durch die Überladung das gem. § 4 Abs. 7a KFG erlaubte Höchstgewicht von 40.000 kg, mit welcher Fahrzeuge österreichische Straßen maximal belasten dürfen, um 16.000 kg überschritten."
Er habe zu a) eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG, zu b) eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG begangen.
Es wurden Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.100,-- bzw. EUR 1.900,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der Begründung des - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassenen - Bescheides führte die belangte Behörde ua. aus, auf Grund der Zeugenaussagen der (geprüften) Wägerin W, die den gegenständlichen Wiegevorgang durchgeführt habe, und des Servicetechnikers S, der die Funktionsweise der (geeichten) gegenständlichen (Nicht-Selbsttätigen-)Waage detailreich ausgeführt habe, sei von der Richtigkeit des Ergebnisses der Abwaage auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass das Ergebnis der Abwaage falsch sein müsse, so sei er nicht in der Lage gewesen, das Vorliegen konkreter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen, etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage, ins Treffen zu führen. Die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Anberaumung eines Ortsaugenscheines sei entbehrlich.
Zum Verschulden führte die belangte Behörde näher aus, dass das vom Beschwerdeführer installierte Kontrollsystem unzureichend sei. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit als Schuldform vorzuwerfen.
Abschließend finden sich Ausführungen zur Strafbemessung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe in vorgreifender Beweiswürdigung Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines bei der Fa. A unter Beiziehung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wiegetechnik und dem "Forstwirtschaftsfache" zum Beweise dafür, dass das Messergebnis der durchgeführten Abwaage unrichtig gewesen sei, abgelehnt.
Die in diesem Zusammenhang geradezu mutwilligen, laienhaften, von technischem Unverständnis über die Funktion der gegenständlichen Nicht-Selbsttätigen-Waage gekennzeichneten Behauptungen und Spekulationen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Richtigkeit und Korrektheit des gegenständlichen Wiegevorganges (und dessen Ergebnisse), der von der geprüften Wägerin W als Zeugin ausgeführt und technisch vom Wiegetechniker S als Zeugen ausführlich erläutert worden war, in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, das Vorliegen konkreter gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen - etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage (vgl. das - den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/02/0231) - ins Treffen zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe im Verwaltungsstrafverfahren den Nachweis erbracht, dass der von P gelenkte Kraftwagenzug tatsächlich nur 28 Festmeter Kieferholz geladen gehabt habe, so bezieht er sich offenkundig auf die anlässlich seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2002 vorgelegten "Schlussbriefe" vom 6. Februar bzw. 13. März 2002, in denen unter "gesch. Menge" 21 bzw. 7 fm eingetragen sind. Eine geschätzte Menge ist aber als Grundlage einer Gewichtsberechnung ungeeignet, mit der die Richtigkeit einer Abwaage in Zweifel gezogen werden soll.
Da sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wiegevorganges; insbesondere war die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/02/0231). Zum vermissten Ortsaugenschein kommt noch hinzu, dass eine spätere Rekonstruktion des zum Abwaagezeitpunkt gegebenen Geschehens am Abwaageort im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Jänner 2005
Schlagworte
Beweise Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020267.X00Im RIS seit
11.03.2005