Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23Rechtssatz
Voraussetzung der Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf Rechtsnachfolger ist immer deren materiellrechtlicher Eintritt in die Rechtsstellung des ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten, der wiederum nach dem nach den Regeln des IPR des Gerichtsstaates anzuwendenden Sachrecht zu beurteilen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung stellt nur eine „Zuständigkeitsoption" dar, die erst bei Klageerhebung Wirkung entfaltet. Der Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO ist jedenfalls dann eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliegt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist demnach an den Bestimmungen der EuGVVO zu messen und nicht mehr nach dem nationalen Recht zu beurteilen, selbst wenn sie sich bei Abschluss offensichtlich auf einen reinen Inlandsfall bezog.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122185Im RIS seit
05.07.2007Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011