Norm
GBG §104Rechtssatz
Wenn ein Vollzugsfehler des Grundbuchsgerichts eine Rechtsfolge für Dritte nach sich ziehen könnte, setzt eine Berichtigung eine Einigung zwischen den Beteiligten voraus. Die Gutgläubigkeit des Dritten kann grundsätzlich nur im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Berichtigung; Vollzugsfehler; Grundbuch; Gutgläubigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000129Dokumentnummer
JJR_20070612_LG00309_03700R00072_07Y0000_001