RS OGH 2007/6/12 37R72/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2007
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Norm

GBG §104

Rechtssatz

Wenn ein Vollzugsfehler des Grundbuchsgerichts eine Rechtsfolge für Dritte nach sich ziehen könnte, setzt eine Berichtigung eine Einigung zwischen den Beteiligten voraus. Die Gutgläubigkeit des Dritten kann grundsätzlich nur im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berichtigung; Vollzugsfehler; Grundbuch; Gutgläubigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000129

Dokumentnummer

JJR_20070612_LG00309_03700R00072_07Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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