Norm
UrhG §85 Abs1Rechtssatz
Wegen der (gerichtsnotorischen) Verbreitung von „Pop-up-Blockern" ist eine Urteilsveröffentlichung im Internet nicht nur in einem Pop-Up-Fenster, sondern direkt auf der Homepage des in Anspruch genommenen Rechteverletzers erforderlich, um die gebotene Aufklärung des Publikums zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122255Dokumentnummer
JJR_20070612_OGH0002_0040OB00057_07X0000_001