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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über den Antrag auf Aufwandersatz 1. der R regGenmbH in H, und 2. der Gemeinde H, beide vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Dorfplatz 10, im Verfahren über die Beschwerde 1. des FO jun., 2. der JO, 3. der RO, 4. des HO, 5. der GO und 6. der EO, alle vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 12/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Oktober 1999, Zl. Ve1- 551-651/1-4, betreffend Baubewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 20. März 2003, Zl. 2002/06/0167, hatte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die angeführte, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2002, B 1822/99-9, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die Beschwerde entgegen der am 27. November 2002 an die Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die Mängel der Beschwerde zu beheben, von den Beschwerdeführern nicht fristgerecht ergänzt worden war.
Mit dem vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Mai 2003 eingelangtem Antrag vom 8. Mai 2003 begehren die Antragsteller für die Erstattung einer Gegenschrift die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand "von je EUR 908,--". Sie führen aus, dass die Versäumung einer Ergänzungs-/Verbesserungsfrist grundsätzlich als Zurückziehung der Beschwerde, sohin als Obsiegen der belangten Behörde gemäß § 51 VwGG gelte. Wenn in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde obsiege, seien auch die Mitbeteiligten als obsiegend anzusehen und hätten Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Auf Grund der Beschwerde sei die Erstattung einer Gegenschrift der Mitbeteiligten erforderlich gewesen und den Mitbeteiligten gebühre hierfür der gesetzliche Schriftsatzaufwand von je EUR 908,--. Es werde nunmehr der Antrag gestellt, den unterlegenen Beschwerdeführern aufzutragen, den mitbeteiligten Parteien den Schriftsatzaufwand von je EUR 908,-- zu ersetzen.
Gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz "des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)".
Die Antragsteller leiten den von ihnen behaupteten Anspruch auf Aufwandersatz aus der Erstattung einer ausschließlich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Äußerung vom 11. Jänner 2000 zu der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und erst mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2002 abgetretenen Beschwerde ab. In dieser war ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung beantragt worden. Die Äußerung der Antragsteller vom 11. Jänner 2000 war auch auf das Thema der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde beschränkt.
Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der Äußerung der Antragsteller vom 11. Jänner 2000 um einen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz gehandelt hätte, er war ausschließlich darauf gerichtet, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof abzuwehren. Solche Aufwendungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind von § 48 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht erfasst (vgl. zu § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG etwa den hg. Beschluss vom 21. September 1981, Zl. 81/17/0120, und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0015).
Nach dem Gesagten musste dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 25. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060167.X00Im RIS seit
12.04.2005Zuletzt aktualisiert am
07.05.2015