RS OGH 2007/6/12 2Ob258/05p, 2Ob77/07y, 3Ob45/11f, 4Ob25/22p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2007
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Norm

ZPO §509 Abs2
ZPO §519 Abs2 F
ZPO §526 Abs1 A
ZPO §526 Abs1 C3

Rechtssatz

§ 526 Abs 1 ZPO steht der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 nicht entgegen. Bedarf es einer Erörterung bestimmter Grundlagen für die Beurteilung einer durch den Eintritt einer gerichtsbekannten Tatsache erst nach Einbringung der Rekurse aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen eines Prozesshindernisses, auf das noch in dritter Instanz von Amts wegen Bedacht zu nehmen wäre, so kann es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt sein, analog § 509 Abs 2 ZPO und in insofern teleologischer Reduktion des § 526 Abs 1 ZPO eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, um den Parteien vollständiges rechtliches Gehör zu gewähren und ferner zu klären, ob eine Sacherledigung der erhobenen Rekurse - allenfalls auch durch Erlassung eines Urteils in der Sache selbst wie sonst im Revisionsverfahren - überhaupt in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 258/05p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
    Veröff: SZ 2007/94
  • 2 Ob 77/07y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 77/07y
    Vgl
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Vgl; Veröff: SZ 2011/123
  • 4 Ob 25/22p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 25/22p
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorliegend ist die Stellungnahme in der Rekursbeantwortung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122288

Im RIS seit

12.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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