Norm
ZPO §503 Z4 E4c1Rechtssatz
Nur das konkrete Bestehen von Verwaltungsakten oder gerichtlichen Entscheidungen ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen; die Rechtsfolgen von Gesetzen oder anderen Rechtsakten sind nicht „festzustellen", sondern durch Subsumtion zu ermitteln (hier: tschechisches Restitutionsrecht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122291Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009