RS OGH 2007/6/12 2Ob258/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2007
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z4 E4c1

Rechtssatz

Nur das konkrete Bestehen von Verwaltungsakten oder gerichtlichen Entscheidungen ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen; die Rechtsfolgen von Gesetzen oder anderen Rechtsakten sind nicht „festzustellen", sondern durch Subsumtion zu ermitteln (hier: tschechisches Restitutionsrecht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122291

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten