Norm
UrhG §76cRechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, ist zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
InvestitionsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122224Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015