RS OGH 2007/6/12 4Ob11/07g, 4Ob206/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2007
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Norm

UrhG §76c
EG-RL 96/9/EG - Datenbankrichtlinie 31996L0009 Art7 Abs1

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, ist zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Investitionsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122224

Im RIS seit

12.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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