RS OGH 2007/6/14 2Ob163/06v

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Norm

ABGB §1325 B2
ABGB §1325 E4
EKHG §13
EKHG §15

Rechtssatz

Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte" aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Trauerschaden, Schockschaden, Seelenschmerz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122287

Im RIS seit

14.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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