Norm
ABGB §1325 B2Rechtssatz
Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte" aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Trauerschaden, Schockschaden, SeelenschmerzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122287Im RIS seit
14.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011