RS OGH 2007/6/14 2Ob82/07h, 4Ob33/08v, 1Ob140/08g, 8Ob164/08p, 2Ob248/09y, 2Ob260/09p, 4Ob147/12i, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2007
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Norm

ZPO §508 Abs4

Rechtssatz

Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 82/07h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 82/07h
  • 4 Ob 33/08v
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 33/08v
    nur: Die Zurückweisung der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt. (T1)
  • 1 Ob 140/08g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 140/08g
    Auch
  • 8 Ob 164/08p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p
    Auch; nur T1; Beisatz: Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt, wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft; insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor. (T2)
    Veröff: SZ 2009/53
  • 2 Ob 248/09y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 248/09y
  • 2 Ob 260/09p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 260/09p
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelschriftsatz enthielt einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses", einen „ordentlichen Revisionsrekurs" sowie in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", wobei zunächst das Rekursgericht den ihm vorgelegten Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies und der Oberste Gerichtshof den ihm in der Folge vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf den in Wahrheit unter 30.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand als absolut unzulässig zurückwies (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO). (T3)
  • 4 Ob 147/12i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 147/12i
  • 1 Ob 106/14s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 106/14s
    Auch
  • 3 Ob 141/16f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 141/16f
    Auch
  • 1 Ob 227/17i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 227/17i
  • 3 Ob 6/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 6/18f
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122264

Im RIS seit

14.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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