Norm
ZPO §468Rechtssatz
Das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nicht Selbstzweck. Die Beschwer auf Grund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist daher nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Prozessgegners zu verhindern. Kann ein Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners nicht mehr abgewehrt werden, dann fehlt die für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendige Beschwer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122282Im RIS seit
14.07.2007Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018