TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/25 2004/02/0335

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des SN in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. November 2002 (Datum der schriftlichen Ausfertigung 25. August 2004), Zl. UVS- 03/P/39/11340/2001/18, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es am 8. August 2001 um 20.15 Uhr in Wien an einer näher bezeichneten Stelle als Lenker eines dem Kennzeichen nach umschriebenen Kraftfahrzeuges trotz Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes und besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht unterlassen, seine Atemluft auf Alkoholgehalt hin messen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigte Zustand befunden habe. Er habe dadurch § 5 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 16.000,-- (EUR 1.162,77) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Unstrittig ist, dass die einschreitenden Polizeibeamten davon ausgehen konnten, der Beschwerdeführer habe das näher bezeichnete Fahrzeug gelenkt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Polizeibeamten Alkoholisierungsmerkmale an ihm wahrgenommen haben. Das Beschwerdevorbringen lässt sich entscheidungswesentlich dahin zusammenfassen, der Beschwerdeführer habe auf Grund einer vorher durch einen Dritten erlittenen Verletzung (Faustschlag ins Gesicht) und seiner mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache nicht verstanden, dass sich die Amtshandlung nicht gegen den ihn verletzenden Dritten, sondern gegen ihn persönlich richte. Er habe auch die Aufforderung zur Ablegung der Atemalkoholprobe nicht verstanden. Auch im Berufungsverfahren sei die Möglichkeit von diesbezüglichen Verständnisschwierigkeiten (und damit die Möglichkeit des Nichtverstehens der erwähnten Aufforderung durch den Beschwerdeführer) offen geblieben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - gestützt auf ein diesbezügliches fachärztliches Gutachten - aus medizinischer Sicht (schlüssig) das Vorliegen von Verständnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers auf Grund der erlittenen Verletzungen ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer, der dem genannten Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, noch sich gegen die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen wendet, in der Beschwerde davon ausgeht, dass "eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nach seiner schweren Kopfverletzung und Schlägen auf diese Kopfverletzung, die ungerechtfertigt erfolgt sind, sicher vorerst zu bewerten gewesen wäre", ist er auf die Ergebnisse dieses Gutachtens zu verweisen.

Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen vor dem Verwaltungsgerichtshof jedoch auf den Hinweis des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26. April 2002 (wiederholt in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. November 2002), wonach die - medizinische - Aussage des Gutachtens nicht ein eventuelles Kommunikationsproblem auf sprachlicher Ebene berühre.

Soweit die Beschwerde daraus die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde abzuleiten versucht, kann ihr nicht gefolgt werden: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit ausführlicher diesbezüglicher Begründung dargelegt, warum sie - gestützt auf die persönlichen Wahrnehmungen des Verhandlungsleiters bei der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers - den diesbezüglichen Angaben der einschreitenden Polizeibeamten dahin gefolgt ist, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der an ihn gerichteten Aufforderung zur Ablegung des Atemalkoholtests und die Belehrung hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen einer Verweigerung verstanden hat. Im Übrigen hat auch der medizinische Sachverständige insoweit festgehalten, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer bei deutlicher Aussprache und einfacher Wortwahl ohne Probleme erfolgen konnte.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält somit der (eingeschränkten) Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand; es ist daher auch auf Grund der Beschwerdeausführungen nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde in objektiver wie in subjektiver Hinsicht nicht von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 StVO ausgehen konnte.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2005

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020335.X00

Im RIS seit

01.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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