RS OGH 2007/6/14 2Ob163/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2007
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Norm

EKHG §15
EKHG §16

Rechtssatz

Dasselbe Ereignis liegt vor, wenn die Schadensursachen räumlich und zeitlich eng zusammenhängen. Auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der eingetretenen Verletzungen kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122286

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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