Norm
EKHG §15Rechtssatz
Dasselbe Ereignis liegt vor, wenn die Schadensursachen räumlich und zeitlich eng zusammenhängen. Auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der eingetretenen Verletzungen kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122286Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009