Norm
JN §104 Abs1 CRechtssatz
Der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis ist keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel. Auf diesen Nachweis ist daher die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende allgemeine Beweislastregel anzuwenden, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122413Im RIS seit
14.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015