Norm
StPO §175Rechtssatz
Weil die Verantwortung des Beschuldigten vor dem Untersuchungsrichter für sich allein regelmäßig nicht hinreicht, den Tatverdacht oder die in Betracht gezogenen Haftgründe zu entkräften, es vielmehr einer Überprüfung der Angaben des Beschuldigten bedarf, welche der Untersuchungsrichter gemäß § 179 Abs 2 StPO vor der Haftentscheidung auch anordnen kann, kann es angesichts des dem Untersuchungsrichter für diese Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums von 48 Stunden dienlich sein, die polizeiliche Vernehmung eines auf Grund eines richterlichen Haftbefehls Festgenommenen oder die Durchführung zusätzlicher Erhebungen, die geeignet sind, die Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der Haftfrage zu verbreitern, noch vor dessen Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Landesgerichtes unter Wahrung der dafür vorgesehenen Frist zu veranlassen. Solche Erhebungen, durch welche die Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme letztlich verkürzt werden kann, entsprechen den Intentionen des Gesetzgebers sowie einer an Art 5 Abs 1 lit c MRK orientierten Gesetzesauslegung und können, zumal sie nach dem Gesetz nicht untersagt sind, je nach Lage des Falles bereits mit Ausstellung eines Haftbefehls angeordnet werden. Ein Verbot, den Festgenommenen über die bloße Mitteilung von Tatverdacht und Haftgrund hinaus zu befragen, ist aus § 177 Abs 2 StPO im Hinblick auf den Regelungsinhalt des § 178 StPO nicht ableitbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122230Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011