RS OGH 2007/6/19 11Os127/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2007
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Norm

StPO §175
StPO §176 Abs2
StPO §177 Abs2
StPO §178
StPO §193 Abs1
MRK Art5 Abs1 litc III4d1
MRK Art5 Abs2 IV1
MRK Art5 Abs3 IV2
PersFrSchG Art5 Abs1

Rechtssatz

Weil die Verantwortung des Beschuldigten vor dem Untersuchungsrichter für sich allein regelmäßig nicht hinreicht, den Tatverdacht oder die in Betracht gezogenen Haftgründe zu entkräften, es vielmehr einer Überprüfung der Angaben des Beschuldigten bedarf, welche der Untersuchungsrichter gemäß § 179 Abs 2 StPO vor der Haftentscheidung auch anordnen kann, kann es angesichts des dem Untersuchungsrichter für diese Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums von 48 Stunden dienlich sein, die polizeiliche Vernehmung eines auf Grund eines richterlichen Haftbefehls Festgenommenen oder die Durchführung zusätzlicher Erhebungen, die geeignet sind, die Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der Haftfrage zu verbreitern, noch vor dessen Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Landesgerichtes unter Wahrung der dafür vorgesehenen Frist zu veranlassen. Solche Erhebungen, durch welche die Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme letztlich verkürzt werden kann, entsprechen den Intentionen des Gesetzgebers sowie einer an Art 5 Abs 1 lit c MRK orientierten Gesetzesauslegung und können, zumal sie nach dem Gesetz nicht untersagt sind, je nach Lage des Falles bereits mit Ausstellung eines Haftbefehls angeordnet werden. Ein Verbot, den Festgenommenen über die bloße Mitteilung von Tatverdacht und Haftgrund hinaus zu befragen, ist aus § 177 Abs 2 StPO im Hinblick auf den Regelungsinhalt des § 178 StPO nicht ableitbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122230

Im RIS seit

19.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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