Norm
ZPO §41Rechtssatz
Bei mehreren beklagten Parteien, gegen die eine Forderung mit behaupteter solidarischer Haftung geltend gemacht wird, gebührt dem Kläger, der gegen einen Beklagten voll durchgedrungen ist, gegen diesen voller Kostenersatz (ohne Streitgenossenzuschlag). Die Entscheidung über den Kostenersatz auch für den Streitgenossenzuschlag ist der Rechtskraft der Entscheidung auch gegen die übrigen Streitgenossen vorzubehalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Streitgenossen auf BeklagtenseiteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000134Dokumentnummer
JJR_20070620_LG00003_03500R00216_07K0000_001