RS OGH 2007/6/21 6Ob118/07g, 9ObA51/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Norm

ABGB §862a

Rechtssatz

Ein Telefax reist auf Gefahr des Versenders. Anderes gilt nur bei einer erwiesenen Störung des Empfangsgeräts, weil diese in den Risikobereich des Empfängers fällt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 118/07g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 118/07g
  • 9 ObA 51/10f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 51/10f
    Beisatz: Der „OK?Vermerk“ eines Telefax?Sendeberichts macht keinen (Anscheins?)Beweis für den Zugang beim Empfänger. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122204

Im RIS seit

21.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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