Norm
SpG §27a Abs4 Z4Rechtssatz
Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122199Im RIS seit
21.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018