RS OGH 2007/6/21 6Ob95/07z, 6Ob119/16t

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Norm

SpG §27a Abs4 Z4

Rechtssatz

Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 95/07z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
  • 6 Ob 119/16t
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 119/16t
    Vgl; Beisatz: Die in § 27a Abs 4 Z 4 SpG angeordnete Bindung erstreckt sich auch auf die Gegenleistung, die die Sparkassen-Privatstiftung im Fall der Veräußerung ihrer Anteile an der Sparkassenaktiengesellschaft erhält. (T1)
    Beisatz: Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssen. (T2); Veröff: SZ 2016/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122199

Im RIS seit

21.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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