Norm
StGB §207b Abs3Rechtssatz
Ein unmittelbares Verleiten zu einer geschlechtlichen Handlung gegen Entgelt liegt vor, wenn die Zuwendung oder auch das bloße Anbieten von Entgelt für die Bereitschaft des (der) Jugendlichen zum Sexualkontakt ursächlich ist, das heißt das Opfer dadurch konkret zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt wird. „Verleiten" im Sinn des § 207b StGB bedeutet nichts anderes als „bestimmen", nämlich das Erwecken eines Handlungsentschlusses, wobei es nicht darauf ankommt, ob die jugendliche Person grundsätzlich zur Prostitution bereit war. Entscheidend ist vielmehr, dass sie in einzelnen konkreten Fällen durch das (unter Umständen über ihr Verlangen) angebotene oder zugewendete Entgelt tatsächlich zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen veranlasst worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122318Im RIS seit
21.07.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019