Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des KG in S, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2004, Zl. FA13B-12.10 V 41 - 04/1, betreffend Zurückweisung von Berufungen in baurechtlichen Angelegenheiten (mitbeteiligte Parteien: 1. E-Werk X in G, 2. Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der vorgelegten Erledigungen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2002 und vom 12. Mai 2003 und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Eingabe der erstmitbeteiligten Partei vom 1. Oktober 2002 wurde die Errichtung einer Kabelumspannstelle auf dem dem Grundstück des Beschwerdeführers unmittelbar benachbarten, näher angeführten Grundstück in der mitbeteiligten Marktgemeinde angezeigt. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte in der Folge die Baufreistellung bzw. stellte die eingereichten Projektsunterlagen mit dem Vermerk "Baufreistellung" am 9. Jänner 2003 zu.
Der Beschwerdeführer habe im September 2002 festgestellt, dass am Nachbargrundstück, unmittelbar an der Grundgrenze Bauarbeiten durchgeführt wurden. Dies teilte er dem Bürgermeister mit Schreiben vom 2. September 2002 mit und ersuchte um Aufklärung.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde richtete darauf eine Erledigung vom 29. November 2002 an den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde Bezug nehmend auf sein Schreiben vom 2. September 2002 nach erfolgter Erhebung mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass sich der Beschwerdeführer auf das von dem Erstmitbeteiligten auf dem Grundstück K. direkt neben seiner Grundgrenze zu errichtende Bauvorhaben beziehe, bei dem es sich um eine Klein-Kabelumspannstelle in Kompaktbauweise handle. Gemäß § 20 Z. 3 Stmk. BauG sei die Errichtung von Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handle, ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Als Gebäude gälten jedoch nur bauliche Anlagen, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildeten und an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen seien. Die Klein-Umspannstelle habe Außenabmessungen von einer Länge von 3,00 m, einer Breite von 1,80 m und einer Höhe von 1,67 m, sei nach den Angaben des Mitbeteiligten nicht begehbar; es treffe somit der Gebäudebegriff nicht zu. Es seien im gegenständlichen Fall trotzdem vom Mitbeteiligten Unterlagen für das Anzeigeverfahren gemäß § 33 Stmk. BauG eingereicht worden. Diese Unterlagen umfassten Pläne und die Baubeschreibung sowie den Nachweis des Eigentums oder Baurechtes, die Anrainer hätten dabei kein Parteiengehör. Die Unterlagen würden nach Prüfung der Baubehörde mit dem Vermerk "Baufreistellung" versehen und das Bauvorhaben gelte ab Zustellung als genehmigt. Nach den Angaben des Mitbeteiligten diene die Umspannstelle der zukunftssicheren Stromversorgung des nördlichen Teiles von W. und sei es dem Mitbeteiligten mittelfristig möglich, die derzeitige gegenüber dem Gasthof St. gelegene Turm-Umspannstelle zu schleifen. Die Erledigung schließt wie folgt: "Wir hoffen, damit Unklarheiten beseitigt und ausreichend informiert zu haben. Der Bürgermeister:" (es folgt die Unterschrift).
Gegen diese Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Berufung (datiert mit 12. Dezember 2002) und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Errichtung der Trafostation dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien widerspreche, da die Familie einem gesundheitsgefährdenden Elektrosmog ausgesetzt sein werde. Außerdem machte er die Verletzung der Abstandsbestimmungen geltend. Weiters stellte er die Anträge, die Berufungsbehörde möge die erteilte Baufreistellung aufheben und das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagen, bescheidmäßig die sofortige Beseitigung der Trafostation auftragen und dem Beschwerdeführer bescheidmäßig die Parteistellung zuerkennen.
Dazu erging die Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003.
Diese Erledigung wurde wie folgt eingeleitet:;
"Betr.: G... (der Beschwerdeführer); Schreiben vom 16.12.2002
Stellungnahme
Sehr geehrter Herr RA Dr. F... K...!
Bezug nehmend zu Ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2002, in
dem Sie im Auftrag Ihres Mandanten K... G..., wohnhaft in ...,
eine 'Berufung' gegen das Schreiben der Gemeinde vom 29.11.2002 eingebracht haben, teilen wir Ihnen wie folgt mit:" (Klammerausdruck nicht im Original)
In der Folge wird unter Punkt 1. zur Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im vorliegenden Fall Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Berufung im Hinblick darauf, dass in dem Schreiben vom 29. November 2002 nur eine baurechtliche Stellungnahme abgegeben worden sei, die keinen Bescheid darstelle, und dem Beschwerdeführer auf Grund des Materiengesetzes keine Parteistellung zustehe, nicht zulässig sei. In Punkt 2. wurde der Beschwerdeführer trotz der vorangegangenen Ausführungen über das Bauvorhaben informiert, wobei der Bürgermeister auch auf die Bedenken des Beschwerdeführers einging. Diese Erledigung schließt wie folgt: "Wir hoffen, damit weitere Unklarheiten beseitigt und ausreichend informiert zu haben. Mit freundlichen Grüßen: Der Bürgermeister:" (es folgt die Unterschrift).
Auch gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Berufung und wiederholte das bisherige Berufungsvorbringen bzw. die bisherigen Berufungsanträge.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Oktober 2003 wurde einerseits die Berufung des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2002 gegen den "Bescheid" des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2002 sowie andererseits die Berufung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2003 gegen den "Bescheid" des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass diese Schreiben weder als Bescheide bezeichnet worden seien noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthielten. Außerdem gehe aus der Diktion und dem Inhalt eindeutig hervor, dass es sich um reine Mitteilungen von Informationen handelte, woraus erkennbar sei, dass die Behörde damit gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsakt setzen habe wollen.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach § 58 Abs. 1 AVG nur dann nicht wesentlich sei, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen ließe, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. Demgegenüber sei auch einer als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der Bescheidcharakter abzusprechen, wenn sie nicht rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entscheide. Demnach seien auch formlose Erledigungen als Bescheid anzusehen, wenn sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen Verwaltungsangelegenheiten normativ regelten, wenn sie also bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hätten. Das Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2002, das vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertet werde, sei als Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2002 anzusehen. Mit diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer um eine schriftliche Mitteilung ersucht. Der Bürgermeister habe für dieses Schreiben folgenden Einleitungssatz gewählt:
"Bezug nehmend zu ihrem Schreiben vom 02.09.2002, in dem sie um Mitteilung bezüglich Bauwerk an Ihrer Grundgrenze betreffend Nachbar K... ersuchen, teilen wir Ihnen nach erfolgter Erhebung nunmehr mit:"
Den Schlusssatz habe der Bürgermeister wie folgt formuliert:
"Wir hoffen, damit Unklarheiten beseitigt und ausreichend informiert zu haben."
Aus der Bezeichnung des Schreibens als Mitteilung und dem Schlusssatz, der zweifelsohne auf den Informationsgehalt des Schreibens hinweisen solle, sei für die belangte Behörde nicht erkennbar, dass damit über die Verwaltungsangelegenheit normativ und somit rechtsverbindlich abgesprochen werden sollte. Es bestehe daher kein Zweifel darüber, dass diesem Schreiben kein Bescheidcharakter zukomme.
Desgleichen habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Schreiben vom 12. Mai 2003 als Mitteilung bezeichnet und ebenfalls den gleichen Schlusssatz wie im Schreiben vom 29. November 2002 gewählt. Auch diesem Schreiben fehle aus den oben genannten Gründen der normative Charakter, sodass auch dieses nicht als Bescheid angesehen werden könne.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde zwischenzeitig mit Bescheid vom 8. Juli 2003 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung abgesprochen hätte. Ein Rechtsnachteil des Beschwerdeführers sei somit nicht eingetreten.
Da die Berufungsbehörde zu Recht die Schreiben des Bürgermeisters vom 16. Dezember 2002 und 28. Mai 2003 (gemeint offensichtlich die Schreiben bzw. Erledigungen vom 29. November 2002 und vom 12. Mai 2003) nicht als Bescheid angesehen habe, seien durch die Zurückweisung der gegen diese Schreiben erhobenen Berufungen keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, zu § 58 Abs. 1 AVG für den Fall des Fehlens der Bescheidbezeichnung ausgesprochen, dass das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung dann unerheblich ist, wenn die an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann danach aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes, entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung oder einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.
Zu der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zentralen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die genannten Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde keine bescheidmäßigen Erledigungen darstellen, vertritt der Beschwerdeführer seiner Beschwerde selbst die Auffassung, dass es sich um formlose Antwortschreiben handle und dass die Unterbehörden rechtswidrigerweise die Bescheidform nicht eingehalten hätten.
An anderer Stelle der Beschwerde meint der Beschwerdeführer aber auch, dass dem angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten sei, dass die mangelnde Bezeichnung nicht den Charakter des Schriftstückes als Bescheid beseitige, sonst hätte die Behörde die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob sie eine Rechtsmittelmöglichkeit offen lasse oder nicht. Auch wenn die Entscheidung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei, könne die Person, gegen die sie sich richte, ein Rechtsmittel ergreifen.
Dem ist im Sinne des angeführten hg. Beschlusses zu entgegnen, dass die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid dann nicht von Bedeutung ist, wenn dem Wortlaut der behördlichen Erledigung eindeutig zu entnehmen ist, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt. Immer dann, wenn der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter der Erledigung entstehen lässt, ist nach dem angeführten hg. Beschluss die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Die belangte Behörde hat zutreffend im Sinne des angeführten hg. Beschlusses die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Wortlaut der beiden Erledigungen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht eindeutig hervorgehe, dass der Bürgermeister dabei über eine Verwaltungsangelegenheit normativ und somit rechtsverbindlich absprechen habe wollen. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehobenen Passagen des Schreibens des Bürgermeisters vom 29. November 2002 mussten im Sinne des wiedergegebenen hg. Beschlusses jedenfalls Zweifel über den Bescheidcharakter dieser Erledigung entstehen lassen. Im Hinblick darauf wäre die Bescheidbezeichnung essenziell gewesen, um das Vorliegen eines Bescheides annehmen zu können.
Dies gilt in gleicher Weise für die Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003, nach der nach dem Einleitungssatz zu dem näher angeführten, vom Beschwerdeführer als Berufung bezeichneten Schreiben "das Folgende mitgeteilt" werden sollte und das gleichfalls den folgenden Schlusssatz enthielt "Wir hoffen, damit Unklarheiten beseitigt und ausreichend informiert zu haben.". Schon auf Grund dieser Formulierungen konnte auch bei diesem Schreiben nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne der angeführten hg. Judikatur für jedermann eindeutig ersichtlich war, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch in einer Verwaltungsangelegenheit vorliegt.
Der weiters vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, dass die Berufungsbescheide jeweils mit demselben Datum - 7. Oktober 2003 - (der verfahrensgegenständliche und der im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im Anzeigeverfahren betreffend die verfahrensgegenständliche Kabelumspannstelle ergangene; siehe zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0087) keine Geschäftszahl aufwiesen, spielt im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid im Einleitungssatz erfolgte eindeutige inhaltliche Umschreibung des bezogenen Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Oktober 2003 keine Rolle. Auf Grund dieser inhaltlichen Bezugnahme musste für den Beschwerdeführer klar sein, auf welchen Berufungsbescheid vom 7. Oktober 2003 bzw. auf welche Vorstellung sich der angefochtene Bescheid bezieht.
Weiters ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Bescheid nicht entsprechend begründet und warum kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sein sollte. Der belangten Behörde lagen - wie der Berufungsbehörde - die Schreiben des Beschwerdeführers sowie die verfahrensgegenständlichen Erledigungen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vor. Diese bildeten für die zurückweisende Entscheidung der Berufungsbehörde bzw. für die aufsichtsbehördliche Überprüfung dieser Zurückweisungen durch die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt. Im Hinblick darauf kam ein Eingehen in die Sache sowie auf die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem bezogenen Bauverfahren nicht in Betracht.
Klarzustellen ist abschließend, dass in dem dieser Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung getroffen wurde. Diese erfolgte in dem zur hg. Zl. 2004/06/0087 protokollierten Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0087).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2005
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060088.X00Im RIS seit
02.03.2005