Norm
Universitätsgesetz 2002 §109 Abs2Rechtssatz
Im Fall der Vereinbarung einer „Verlängerung" eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser „Verlängerungsvereinbarung" begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch § 109 Abs 2 UG 2002 über die mehrmalige Befristung aufeinander folgender Dienstverhältnisse, anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122201Im RIS seit
25.07.2007Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013