RS OGH 2007/6/26 10ObS68/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
beobachten
merken

Norm

ASVG §362

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 362 ASVG stellt hinsichtlich der so genannten „Sperrfrist" eindeutig auf den „Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung" ab.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 68/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 ObS 68/07h
    Beisatz: Auch wenn durchaus zuzugestehen ist, dass im Hinblick auf das auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot rechtspolitische Argumente für die Maßgeblichkeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz ins Treffen geführt werden können, liegt ein Abstellen auf die „Rechtskraft der Entscheidung" im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122170

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_010OBS00068_07H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten