RS OGH 2007/6/26 10ObS48/07t

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

GSVG §145 Abs3
GSVG §145 Abs4

Rechtssatz

Betreffend das Abstellen auf „Kalenderjahre" ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet „Jahr" allgemein einen Zeitraum von zwölf Monaten, während sich „Kalenderjahr" auf ein Jahr von 1. Jänner bis 31. Dezember bezieht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 48/07t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 ObS 48/07t
    Beisatz: Dass mit einem Abstellen auf die letzten beiden Kalenderjahre (statt Jahre) in §145 Abs 3 und 4 GSVG der gesetzgeberische Spielraum in unvertretbarer Weise überschritten worden wäre ist somit nicht erkennbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122163

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_010OBS00048_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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