Norm
ABGB §1494Rechtssatz
§ 1494 ABGB enthält eine zweifache Regelung: Die Hemmung des Beginns des Fristenlaufs nach Satz 1 greift ein, wenn die betreffende Person keinen gesetzlichen Vertreter hat. Ist dagegen ein gesetzlicher Vertreter vorhanden, beginnt die Frist zu laufen, kann aber nicht früher als zwei Jahre nach Wegfall eines später eintretenden Hindernisses enden (Ablaufhemmung nach Satz 2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122386Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014