Norm
ABGB §1034Rechtssatz
Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach §1 Abs1 AHG grundsätzlich in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vertreter haben, ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122388Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0010OB00053_07M0000_003