Norm
ASGG §82 Abs5Rechtssatz
Gibt es keine Bindungswirkung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall/Berufskrankheit und einer später auftretenden gleichartigen Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG auch nicht das - hier strittige - Verhältnis zwischen endogenen Ursachen und berufskrankheitsbedingten Ursachen der Berufskrankheit festlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122167Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_010OBS00187_06G0000_001