Norm
ZPO §51 Abs1Rechtssatz
Auch ein unrichtig als Beklagter Bezeichneter hat sich auf das Verfahren einzulassen, um die Erlassung eines Versäumungsurteils zu vermeiden (Klagebeantwortung, Teilnahme an der vorbereitenden Tagsatzung), weshalb ihm der Kläger, dem die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens vorzuwerfen ist, insoweit zum Kostenersatz verpflichtet ist. Für Prozesshandlungen, die sich allein auf die Berichtigung der Parteibezeichnung beziehen, kommt allerdings ein Kostenersatz an den unrichtigen Beklagten nicht in Betracht, da insoweit ein kostenrechtlich gesondert zu beurteilender Zwischenstreit vorliegt, der mit dem gerechtfertigten Anliegen des zu Unrecht als Beklagten bezeichneten, die Fällung eines Versäumungsurteils zu vermeiden, nichts zu tun hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122234Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0010OB00107_07B0000_001