RS OGH 2007/6/26 1Ob107/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

ZPO §51 Abs1
ZPO §235 Abs5 B

Rechtssatz

Auch ein unrichtig als Beklagter Bezeichneter hat sich auf das Verfahren einzulassen, um die Erlassung eines Versäumungsurteils zu vermeiden (Klagebeantwortung, Teilnahme an der vorbereitenden Tagsatzung), weshalb ihm der Kläger, dem die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens vorzuwerfen ist, insoweit zum Kostenersatz verpflichtet ist. Für Prozesshandlungen, die sich allein auf die Berichtigung der Parteibezeichnung beziehen, kommt allerdings ein Kostenersatz an den unrichtigen Beklagten nicht in Betracht, da insoweit ein kostenrechtlich gesondert zu beurteilender Zwischenstreit vorliegt, der mit dem gerechtfertigten Anliegen des zu Unrecht als Beklagten bezeichneten, die Fällung eines Versäumungsurteils zu vermeiden, nichts zu tun hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122234

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0010OB00107_07B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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